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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER HEXAKT GMBH


Stand: Oktober 2026

HEXAKT GmbH, Papenholzweg 8, 58642 Iserlohn
Sitz Hamburg, Amtsgericht Hamburg, HRB 162903
Geschäftsführer: Nils Bruns
USt-IdNr.: DE331455520

Telefon: +49 (0) 2374 5020 883 · E-Mail: contact@hexakt.de


§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
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(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der HEXAKT GmbH, Papenholzweg 8, 58642 Iserlohn (nachfolgend „HEXAKT“), gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Auftraggeber können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen stehen Unternehmern gleich. Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird als Verbraucher behandelt, wenn ihr mindestens ein Verbraucher angehört und der Vertrag weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient; das gilt auch, wenn eine gewerbliche Verwaltung sie vertritt. Gilt eine Bestimmung nur gegenüber Verbrauchern oder nur gegenüber Unternehmern, ist dies ausdrücklich angegeben.

(3) Die AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen Bestandsaufnahme und Gebäudeaufmaß, Bestandspläne und Gebäudemodelle, Wohn- und Nutzflächenberechnung, Planung und Architektur, Aufteilungsplanung, Energieberatung und Fördermittelberatung, Baubegleitung, Immobilienberatung und wirtschaftliche Einschätzungen sowie für damit verbundene Leistungen.

(4) Die AGB gelten auch für die digitalen Angebote von HEXAKT, insbesondere das Kundenportal und die Plattform HEXAKT-IMMO, ein Produkt der HEXAKT GmbH. Besondere Nutzungsbedingungen für einzelne digitale Angebote gehen vor (§ 19).

(5) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge, und zwar in der Fassung, die HEXAKT dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilt hat. Ein erneuter Hinweis ist dafür nicht erforderlich.

§ 2 Ausschließliche Geltung und Rangfolge der Vertragsgrundlagen
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(1) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, HEXAKT hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn HEXAKT in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt oder Zahlungen vorbehaltlos annimmt. Er gilt ebenso, wenn der Auftraggeber in Bestellungen, Auftragsschreiben oder Lieferantenportalen auf eigene Bedingungen verweist. Schweigen von HEXAKT gilt nicht als Zustimmung.

(3) Individuelle Vereinbarungen der Parteien, auch mündliche, haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Zu Beweiszwecken sollen sie in Textform festgehalten werden.

(4) Bei Widersprüchen gelten die Vertragsgrundlagen in dieser Rangfolge:

1. individuelle Vereinbarungen der Parteien,
2. das Angebot oder die Auftragsbestätigung von HEXAKT mit Leistungsbeschreibung und den dort genannten Anlagen,
3. besondere Bedingungen von HEXAKT für einzelne Leistungen oder digitale Angebote, zum Beispiel Nutzungsbedingungen für HEXAKT-IMMO,
4. diese AGB,
5. die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Werkvertragsrecht sowie das Architekten- und Ingenieurvertragsrecht des BGB und, soweit anwendbar, die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

(5) Eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geht in ihrem Regelungsbereich diesen AGB vor.

§ 3 Unternehmensgruppe und verbundene Unternehmen
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(1) Vertragspartner des Auftraggebers ist allein die HEXAKT GmbH. Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die mit HEXAKT im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind oder unmittelbar oder mittelbar von denselben Gesellschaftern beherrscht werden. Sie sind rechtlich selbständig, auch wenn sie unter einer gemeinsamen Marke auftreten. Aus Verträgen mit HEXAKT werden sie weder berechtigt noch verpflichtet, soweit sie dem Vertrag nicht ausdrücklich beitreten; § 16 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Leistungen verbundener Unternehmen sind nur Gegenstand des Vertrags mit HEXAKT, wenn das Angebot sie als Leistung von HEXAKT ausweist. HEXAKT setzt das verbundene Unternehmen dann als Nachunternehmer ein und bleibt alleiniger Vertragspartner. Bauleistungen erbringt HEXAKT nach diesen AGB nicht. Über Bauleistungen und über sonstige Leistungen verbundener Unternehmen schließt der Auftraggeber einen gesonderten Vertrag mit dem jeweiligen Unternehmen.

(3) Empfiehlt HEXAKT Leistungen eines verbundenen Unternehmens, weist HEXAKT vorher auf die Verbundenheit hin. Plant, überwacht oder prüft HEXAKT Leistungen oder Rechnungen eines verbundenen Unternehmens, legt HEXAKT dies vor dessen Beauftragung in Textform offen. Der Auftraggeber ist in seiner Auswahl frei. HEXAKT schuldet nicht die Leistung eines empfohlenen Unternehmens, gleich ob es mit HEXAKT verbunden ist oder nicht; die Verantwortung von HEXAKT für eigene Pflichten bleibt unberührt. Für geförderte Vorhaben gilt ergänzend § 8 Abs. 5.

(4) HEXAKT darf den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ein verbundenes Unternehmen übertragen, das über die für die Leistung erforderlichen Berechtigungen und einen gleichwertigen Berufshaftpflichtschutz verfügt. HEXAKT kündigt die Übertragung mindestens sechs Wochen vorher in Textform an, benennt das übernehmende Unternehmen und weist auf die folgenden Rechte hin: Der Auftraggeber kann der Übertragung bis zum angekündigten Zeitpunkt in Textform widersprechen; sie unterbleibt dann. Stattdessen kann er sich bis zu diesem Zeitpunkt ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag lösen; für die Form gilt § 21 Abs. 2, und zu vergüten sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen. Für Ansprüche, die vor der Übertragung entstanden sind, haftet HEXAKT neben dem übernehmenden Unternehmen weiter.

(5) Beauftragt ein Auftraggeber Leistungen für ein Objekt, das einer mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Gesellschaft gehört (zum Beispiel einer Objektgesellschaft), bleibt allein der Auftraggeber Vertragspartner und Vergütungsschuldner, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt. Die Nutzungsrechte nach § 17 erstrecken sich in diesem Fall auch auf die Eigentümergesellschaft.

§ 4 Angebote und Vertragsschluss
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(1) Angebote von HEXAKT sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Leistungsdarstellungen auf der Website und im Kundenportal sind kein bindendes Angebot.

(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein verbindliches Angebot von HEXAKT fristgerecht annimmt oder HEXAKT einen Auftrag des Auftraggebers in Textform bestätigt (Auftragsbestätigung).

(3) Vertragserklärungen können in Textform, mit elektronischer Signatur sowie über die digitalen Systeme von HEXAKT abgegeben werden, insbesondere über das Kundenportal und den Online-Shop. Schreibt das Gesetz eine strengere Form vor, gilt diese.

(4) Für Vertragsschlüsse im Kundenportal und im Online-Shop gilt: Der Auftraggeber wählt die Leistung aus oder öffnet das Angebot von HEXAKT, prüft seine Angaben in einer Übersicht, kann sie dort korrigieren und gibt seine Vertragserklärung mit der abschließenden Schaltfläche ab. HEXAKT bestätigt den Eingang unverzüglich per E-Mail. Ist der Vertrag nicht bereits durch die Annahme eines verbindlichen Angebots von HEXAKT zustande gekommen, ist diese Eingangsbestätigung nur dann eine Annahme, wenn sie ausdrücklich als Auftragsbestätigung bezeichnet ist. HEXAKT speichert den Vertragstext und übermittelt ihn dem Auftraggeber zusammen mit diesen AGB in Textform; Auftraggeber mit Kundenkonto können ihn außerdem im Kundenportal abrufen. Vertragssprache ist Deutsch.

(5) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung einschließlich der Leistungsbeschreibung.

(6) Aus früheren Angeboten oder Vergütungsvereinbarungen folgt kein Anspruch auf gleiche Preise oder Konditionen bei künftigen Aufträgen.

(7) Wer erkennbar im Namen eines Dritten beauftragt, zum Beispiel als Hausverwaltung für eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, weist seine Vollmacht auf Verlangen nach. Vertragspartner wird in diesem Fall der Vertretene.

§ 5 Leistungsumfang und Ausführung
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(1) HEXAKT erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Grundlage sind die bereitgestellten Informationen, die vorhandenen Unterlagen und die durchgeführten örtlichen Erhebungen. Arbeitsergebnisse sind alle Pläne, Zeichnungen, Modelle, Berechnungen, Berichte, Visualisierungen und sonstigen Unterlagen und Daten, die HEXAKT für den Auftraggeber erstellt.

(2) Ob HEXAKT einen Erfolg (Werkleistung) oder eine Beratung oder Tätigkeit (Dienstleistung) schuldet, richtet sich nach der Leistungsbeschreibung und der Art der jeweiligen Leistung.

(3) Behördliche Entscheidungen, Genehmigungen, Bescheinigungen und Förderzusagen liegen nicht im Einflussbereich von HEXAKT. HEXAKT schuldet deshalb nicht deren Erteilung, wohl aber eine Leistung, die die dafür maßgeblichen fachlichen und rechtlichen Anforderungen erfüllt. Ist HEXAKT mit der Genehmigungsplanung beauftragt, schuldet HEXAKT eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

(4) HEXAKT erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Hinweise zu rechtlichen Rahmenbedingungen, etwa zum Bau- oder Förderrecht, sind Nebenleistungen zur fachlichen Tätigkeit. Sie ersetzen keine Beratung durch Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Die Pflicht von HEXAKT, die für die eigene Leistung maßgeblichen öffentlich-rechtlichen und förderrechtlichen Vorgaben zu beachten, bleibt unberührt.

(5) HEXAKT darf digitale Werkzeuge einsetzen, zum Beispiel Laserscanning, Photogrammetrie, CAD- und BIM-Software sowie automatisierte und KI-gestützte Auswertungen. Die fachliche Prüfung der Arbeitsergebnisse und die Verantwortung dafür bleiben bei HEXAKT.

(6) HEXAKT darf geeignete Nachunternehmer, freie Mitarbeitende und verbundene Unternehmen zur Vertragserfüllung einsetzen. HEXAKT bleibt dem Auftraggeber gegenüber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.

(7) Ohne gesonderte Vollmacht ist HEXAKT nicht berechtigt, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Das gilt insbesondere für den Abschluss und die Änderung von Verträgen mit Dritten und für die rechtsgeschäftliche Abnahme ihrer Leistungen. Anträge bei Behörden und Fördergebern stellt HEXAKT im Namen des Auftraggebers nur auf Grundlage einer Vollmacht.

§ 6 Bestandsaufnahme, Aufmaß, Bestandspläne und Flächenberechnungen
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(1) Gebäudeaufmaße und Bestandsaufnahmen erfolgen zerstörungsfrei. Sie beschränken sich auf die Gebäudebereiche, die zum Zeitpunkt der Erfassung zugänglich und einsehbar sind. Verdeckte Konstruktionen, nicht zugängliche Bauteile, Baugrund, Schadstoffe, Standsicherheit sowie technische Eigenschaften von Bauteilen und Anlagen untersucht HEXAKT nur, wenn dies vereinbart ist.

(2) Genauigkeit, Detaillierungsgrad, Maßstab, Modellinhalte und Datenformate (zum Beispiel PDF, DWG, IFC, Punktwolke) richten sich nach der Leistungsbeschreibung. Fehlt eine Vereinbarung, schuldet HEXAKT die Genauigkeit und den Detaillierungsgrad, die für den bei Vertragsschluss erkennbaren Verwendungszweck üblich sind.

(3) Bestandspläne und Gebäudemodelle dokumentieren den aufgemessenen Zustand zum Zeitpunkt der Erfassung. Sie sind keine amtliche Vermessung. Ohne gesonderte Vereinbarung enthalten sie keine Prüfung, ob der Bestand genehmigt ist oder dem geltenden Baurecht entspricht.

(4) Maße, die nicht unmittelbar gemessen werden können, etwa Bauteildicken oder verdeckte Leitungsführungen, leitet HEXAKT aus zugänglichen Messpunkten, vorhandenen Unterlagen oder fachlichen Annahmen ab. Für die Fertigung maßgenauer Bauteile nimmt das ausführende Unternehmen die Maße am Bau, soweit eine dafür ausreichende Aufmaßgenauigkeit weder vereinbart ist noch sich aus dem bei Vertragsschluss erkennbaren Verwendungszweck ergibt.

(5) Flächenberechnungen erstellt HEXAKT nach der im Angebot genannten Berechnungsgrundlage. Ist keine genannt, berechnet HEXAKT Wohnflächen nach der Wohnflächenverordnung und sonstige Flächen nach DIN 277, jeweils in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Benötigt der Auftraggeber die Berechnung für einen bestimmten Zweck, zum Beispiel für Mietvertrag, Kaufvertrag, Finanzierung, Förderantrag oder Teilungserklärung, teilt er dies vor Vertragsschluss mit.

(6) Bei Aufteilungsplänen schuldet HEXAKT die fachgerechte Erstellung der Planunterlagen nach den Anforderungen der zuständigen Behörde. Die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung, die rechtliche Gestaltung der Teilungserklärung und der Grundbuchvollzug sind nicht Gegenstand der Leistung.

(7) Erkennt HEXAKT bei der Bestandsaufnahme augenfällige Schäden oder Gefahrenstellen, weist HEXAKT den Auftraggeber darauf hin. Eine systematische Zustands- oder Schadensbegutachtung ist nur geschuldet, wenn sie vereinbart ist.

§ 7 Planungs- und Architektenleistungen, Baubegleitung
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(1) Art und Umfang der Planungsleistungen ergeben sich aus dem Angebot, insbesondere die beauftragten Leistungsphasen, Grundleistungen und besonderen Leistungen. Leistungen, die eine Bauvorlageberechtigung oder eine andere besondere Berechtigung erfordern, erbringt HEXAKT durch entsprechend berechtigte Personen.

(2) Kostenermittlungen und Terminpläne erstellt HEXAKT nach dem jeweiligen Planungsstand; mit fortschreitender Planung werden sie genauer. HEXAKT berücksichtigt die ihr mitgeteilten Kostenvorstellungen des Auftraggebers und weist auf erkennbare Überschreitungen hin. Eine Kosten- oder Fertigstellungsgarantie übernimmt HEXAKT nur, wenn sie vereinbart ist.

(3) Den Umfang einer Baubegleitung bestimmt die Leistungsbeschreibung. Hat HEXAKT die Objektüberwachung übernommen, überwacht HEXAKT die Ausführung so, wie es Art, Schwierigkeit und Schadensgeneigtheit der Arbeiten erfordern; eine ständige Anwesenheit auf der Baustelle ist damit nicht verbunden. Die Aufgabe des Bauleiters im Sinne der Landesbauordnung übernimmt HEXAKT nur bei gesonderter Beauftragung. HEXAKT schuldet nicht die Bauleistung selbst. Die Verantwortung der ausführenden Unternehmen für ihre Leistungen und für die Sicherheit auf der Baustelle bleibt unberührt.

(4) Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach der Baustellenverordnung erbringt HEXAKT nur bei gesonderter Beauftragung.

(5) Verträge mit ausführenden Unternehmen, Fachplanern und Sonderfachleuten schließt der Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, soweit HEXAKT deren Leistungen nicht als eigene Leistung schuldet.

§ 8 Energieberatung und Fördermittel
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(1) Energetische Berechnungen, Energieausweise, Sanierungsfahrpläne und vergleichbare Unterlagen erstellt HEXAKT nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, technischen Regeln und Vorgaben der Fördergeber. Sie beruhen auf normierten Rechenverfahren und Randbedingungen. Der tatsächliche Verbrauch kann von berechneten Bedarfs- und Einsparwerten abweichen, weil er insbesondere von Nutzung, Witterung und Ausführungsqualität abhängt. Eine bestimmte Energie- oder Kosteneinsparung schuldet HEXAKT nur, wenn sie vereinbart ist.

(2) Stellt der Auftraggeber Gebäude- oder Verbrauchsdaten bereit, ist er für deren Richtigkeit verantwortlich. HEXAKT prüft die Daten auf Plausibilität und legt sie nicht zugrunde, soweit begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen.

(3) HEXAKT berät zu den bei Leistungserbringung veröffentlichten Förderprogrammen und Förderbedingungen und erstellt die vereinbarten technischen Nachweise und Bestätigungen. Über Bewilligung, Höhe und Auszahlung von Fördermitteln entscheidet allein der Fördergeber. Förderprogramme können geändert, ausgesetzt oder ausgeschöpft werden. HEXAKT schuldet deshalb nicht die Bewilligung oder Auszahlung von Fördermitteln.

(4) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die ihm mitgeteilten und die im Förderbescheid genannten Voraussetzungen, Fristen und Auflagen einzuhalten. Insbesondere gilt:

- Er beginnt mit dem Vorhaben nicht vor dem nach den Förderbedingungen maßgeblichen Zeitpunkt und schließt Liefer- und Leistungsverträge nur in der förderrechtlich zulässigen Form.
- Er informiert HEXAKT unverzüglich über Änderungen des Vorhabens, der Eigentumsverhältnisse und der Finanzierung sowie über weitere beantragte oder erhaltene Förderungen.
- Er stellt erforderliche Nachweise, Rechnungen und Erklärungen vollständig und fristgerecht bereit.

(5) HEXAKT berät hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral. Der Auftraggeber ist in der Auswahl von Produkten und ausführenden Unternehmen frei. Ist HEXAKT bei einem geförderten Vorhaben als Energieeffizienz-Experte tätig, beachtet HEXAKT die Unabhängigkeitsanforderungen der jeweiligen Förderrichtlinie und vermittelt für dieses Vorhaben keine Lieferungen und Leistungen. Kommt die Beauftragung eines mit HEXAKT verbundenen Unternehmens mit Liefer- oder Bauleistungen in Betracht, weist HEXAKT den Auftraggeber vorher in Textform auf die Verbundenheit und auf mögliche Folgen für die Förderfähigkeit hin.

(6) Die Vergütung von HEXAKT ist unabhängig von der Bewilligung von Fördermitteln geschuldet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Setzt HEXAKT eine erwartete Förderung von der Rechnung ab, weist HEXAKT den abgesetzten Betrag in Angebot und Rechnung gesondert aus. HEXAKT kann diesen Betrag nachberechnen, wenn die Förderung aus einem Grund nicht oder nicht in dieser Höhe gewährt oder zurückgefordert wird, den HEXAKT nicht zu vertreten hat.

§ 9 Immobilienberatung und wirtschaftliche Einschätzungen
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(1) Wirtschaftliche Einschätzungen, Szenarien sowie Potenzial- und Machbarkeitsanalysen beruhen auf den zum Bearbeitungszeitpunkt verfügbaren Informationen und auf Annahmen, etwa zu Baukosten, Mieten, Zinsen, Förderungen, Genehmigungsfähigkeit und Marktentwicklung. HEXAKT legt die wesentlichen Annahmen im Arbeitsergebnis offen. Die Ergebnisse sind Prognosen und Entscheidungshilfen; einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, Ertrag oder Wert sagt HEXAKT nicht zu.

(2) Wertangaben sind überschlägige Einschätzungen und kein Verkehrswertgutachten im Sinne des § 194 BauGB, soweit ein solches nicht beauftragt ist.

(3) HEXAKT erbringt keine Anlage-, Finanzierungs- oder Versicherungsberatung und keine Maklerleistungen. Investitions-, Kauf-, Verkaufs- und Finanzierungsentscheidungen trifft der Auftraggeber eigenverantwortlich.

§ 10 Mitwirkungspflichten und Ortstermine
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(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere vorhandene Bauzeichnungen, Genehmigungen, Objekt- und Verbrauchsdaten sowie erforderliche Vollmachten.

(2) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und Unterlagen verantwortlich. HEXAKT darf sich darauf verlassen, soweit die Prüfung nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehört und keine Unstimmigkeiten erkennbar sind. Erkennbare Unstimmigkeiten teilt HEXAKT dem Auftraggeber mit.

(3) Beruhen Arbeitsergebnisse auf Plänen oder Daten des Auftraggebers, können sich nicht erkennbare Fehler dieser Unterlagen auf die Arbeitsergebnisse auswirken. Die Verantwortung von HEXAKT für ihre eigenen vertraglichen Pflichten bleibt unberührt.

(4) Für Ortstermine sorgt der Auftraggeber dafür, dass HEXAKT sicheren und ungehinderten Zugang zu allen zu erfassenden Bereichen hat. Er stellt sicher, dass Nutzer und Mieter rechtzeitig informiert sind und der Zutritt berechtigt erfolgt. Vor dem Termin weist er auf ihm bekannte Gefahren hin, zum Beispiel Schadstoffbelastungen, Schimmel, mangelnde Standsicherheit oder nicht tragfähige Bauteile.

(5) Mitarbeitende von HEXAKT müssen keine Bereiche betreten, deren Betreten nach pflichtgemäßer Einschätzung vor Ort Leben oder Gesundheit gefährdet. Solche Bereiche weist HEXAKT in den Arbeitsergebnissen als nicht erfasst aus und stimmt das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber ab.

(6) Der Auftraggeber kann vereinbarte Ortstermine bis zwei Werktage vor dem Termin ohne Angabe von Gründen kostenfrei verlegen. Verlegt er einen Termin später oder kann der Termin nicht oder nur teilweise stattfinden und hat der Auftraggeber dies zu vertreten, ersetzt er HEXAKT den dadurch entstandenen Mehraufwand, insbesondere für vergebliche Anfahrt und Wartezeit. Maßgeblich sind die im Angebot ausgewiesenen Sätze, sonst die nachgewiesenen angemessenen Kosten. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere nach §§ 642, 643 BGB, bleiben unberührt.

(7) Erbringt der Auftraggeber Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig, verschieben sich vereinbarte Termine nach § 13.

§ 11 Vergütung und Zahlungsbedingungen
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(1) Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise und Honorare.

(2) Gegenüber Verbrauchern weist HEXAKT Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer aus. Gegenüber Unternehmern sind Preise Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nichts anderes angegeben ist.

(3) Fallen Leistungen in den Anwendungsbereich der HOAI, richtet sich das Honorar nach der in Textform getroffenen Honorarvereinbarung. Hinweis für Verbraucher: Für diese Leistungen kann ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI enthaltenen Werte vereinbart werden.

(4) Leistungen ohne Pauschal- oder Festhonorar vergütet der Auftraggeber nach Zeitaufwand zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen oder nach der sonst vereinbarten Berechnungsmethode. HEXAKT weist den Aufwand nachvollziehbar nach.

(5) Soweit das Angebot nichts anderes regelt, sind im Honorar nicht enthalten: behördliche Gebühren und Auslagen, Kosten externer Stellen und Sonderfachleute, Kosten für Unterlagen Dritter (zum Beispiel Bauakten und Katasterauszüge), zusätzliche Ortstermine, die HEXAKT nicht zu vertreten hat, sowie nicht vereinbarte Leistungen. Reise- und sonstige Nebenkosten berechnet HEXAKT nur, soweit das Angebot dies vorsieht. Gegenüber Verbrauchern berechnet HEXAKT diese Kosten und zusätzliche Leistungen nur, wenn das Angebot sie dem Grunde nach und, soweit im Voraus bestimmbar, der Höhe oder Berechnungsweise nach ausweist oder der Verbraucher sie gesondert beauftragt.

(6) HEXAKT kann Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen (§ 632a BGB). HEXAKT weist die Leistungen durch eine Aufstellung nach, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht.

(7) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen, sobald die gesetzlichen oder vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen. Bei Werkleistungen sind das insbesondere die Abnahme und, bei Architekten- und Ingenieurleistungen, eine prüffähige Schlussrechnung. Für den Verzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(8) HEXAKT darf Rechnungen elektronisch übermitteln, gegenüber Unternehmern nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben als E-Rechnung. Der Auftraggeber teilt die dafür nötigen Angaben bei Auftragserteilung mit, insbesondere Rechnungsempfänger und Bestellreferenz.

(9) Gerät der Auftraggeber mit einem nicht nur geringfügigen Teil fälliger Zahlungen in Verzug, kann HEXAKT nach Ankündigung in Textform weitere Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis bis zum Ausgleich zurückhalten. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

(10) Gegenüber Unternehmern gilt: Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Das gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Die gesetzlichen Rechte von Verbrauchern zur Aufrechnung und Zurückbehaltung bleiben unberührt.

§ 12 Änderungen und Zusatzleistungen
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(1) Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen, stimmen die Parteien diese vor der Ausführung ab. Das betrifft zum Beispiel zusätzliche Aufmaße, weitergehende Untersuchungen, Planungsvarianten und die Überarbeitung bereits freigegebener Arbeitsstände.

(2) Entsteht dadurch zusätzlicher vergütungspflichtiger Aufwand, vereinbaren die Parteien vor der Ausführung Leistungsumfang, Vergütung und Auswirkungen auf Termine. HEXAKT unterbreitet dazu ein Nachtragsangebot.

(3) Gesetzliche Anordnungsrechte des Auftraggebers bei Architekten- und Ingenieurverträgen und die daran anknüpfende Vergütungsanpassung (§§ 650b, 650c, 650q BGB) bleiben unberührt.

(4) Die kostenfreie Beseitigung von Mängeln im Rahmen der gesetzlichen Mängelrechte bleibt unberührt.

(5) Ändert der Auftraggeber freigegebene Planungsstände oder die Grundlagen des Projekts, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen.

§ 13 Termine und Fristen
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(1) Bearbeitungstermine und Fristen ergeben sich aus dem Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung.

(2) Als unverbindlich oder voraussichtlich bezeichnete Bearbeitungszeiten sind keine verbindlichen Fertigstellungstermine. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Verzögerungen bleiben unberührt.

(3) Verbindliche Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber die erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Freigaben rechtzeitig bereitstellt. Verzögert sich seine Mitwirkung, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Verzögerung und eine angemessene Wiederanlaufzeit.

(4) Fristen verlängern sich außerdem angemessen bei Hindernissen außerhalb des Einflussbereichs von HEXAKT, die HEXAKT nicht zu vertreten hat. Dazu zählen insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Bearbeitungszeiten von Behörden und Fördergebern, Arbeitskämpfe sowie Witterung, die Außenaufnahmen oder Messungen verhindert. HEXAKT informiert den Auftraggeber unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer.

(5) Dauert ein Hindernis nach Absatz 4 länger als drei Monate, kann jede Partei den Vertrag für den noch nicht erbrachten Teil kündigen. Bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

(6) Gerät HEXAKT in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Für Schadensersatz gilt § 16.

§ 14 Abnahme
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(1) Erbringt HEXAKT Werkleistungen, nimmt der Auftraggeber sie ab, sobald sie im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt sind. Wegen unwesentlicher Mängel kann er die Abnahme nicht verweigern.

(2) Für Teilleistungen, die im Angebot als abnahmefähig ausgewiesen sind, kann HEXAKT eine Teilabnahme verlangen. § 650s BGB bleibt unberührt.

(3) HEXAKT kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, in der Regel 14 Tage. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern tritt diese Wirkung nur ein, wenn HEXAKT zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

(4) Der Auftraggeber soll übergebene Arbeitsergebnisse zeitnah durchsehen und erkennbare Unstimmigkeiten mitteilen, damit HEXAKT sie vor einer weiteren Verwendung korrigieren kann. Seine gesetzlichen Mängelrechte bleiben davon unberührt.

(5) Bei Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen findet keine Abnahme statt.

§ 15 Mängelrechte
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(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unverändert.

(2) Ändern der Auftraggeber oder Dritte Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung von HEXAKT, zum Beispiel bearbeitbare CAD- oder Modelldateien, haftet HEXAKT nicht für Mängel, soweit sie auf der Änderung beruhen.

(3) Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt ergänzend § 16.

§ 16 Haftung
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(1) HEXAKT haftet nach den gesetzlichen Vorschriften

- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz, für Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO und in allen anderen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung,
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HEXAKT nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von HEXAKT für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von HEXAKT, einschließlich verbundener Unternehmen, soweit HEXAKT sie zur Erfüllung dieses Vertrags einsetzt. Ansprüche aus einem eigenen Vertrag des Auftraggebers mit einem verbundenen Unternehmen bleiben unberührt.

(5) HEXAKT unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung und weist sie auf Verlangen nach.

§ 17 Urheber- und Nutzungsrechte, Unterlagen und Daten
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(1) Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen (§ 5 Abs. 1) verbleiben bei HEXAKT, soweit sie nicht nach den folgenden Absätzen eingeräumt werden.

(2) Mit vollständiger Zahlung der auf die jeweilige Leistung entfallenden Vergütung erhält der Auftraggeber das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Arbeitsergebnisse für das vertragsgegenständliche Objekt und den vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen. Er darf sie dazu an Behörden, Fördergeber, finanzierende Banken, Fachplaner, ausführende Unternehmen sowie an Erwerber und Rechtsnachfolger im Eigentum des Objekts weitergeben. Bis zur vollständigen Zahlung gestattet HEXAKT die Nutzung widerruflich, soweit sie für die Vertragsdurchführung erforderlich ist.

(3) Bestandspläne, Bestandsmodelle und Flächenberechnungen darf der Auftraggeber darüber hinaus für alle das Objekt betreffenden Zwecke nutzen, bearbeiten und durch Dritte fortschreiben lassen.

(4) Eine Planung darf der Auftraggeber für das vertragsgegenständliche Objekt einmal verwirklichen, auch wenn er HEXAKT mit weiteren Leistungsphasen nicht beauftragt, sofern die bis dahin erbrachten Leistungen vollständig vergütet sind. Die Nutzung für andere Objekte und die mehrfache Verwendung bedürfen der Zustimmung von HEXAKT.

(5) Bearbeitbare Dateiformate, zum Beispiel DWG, IFC, native Modelldateien oder Punktwolken, übergibt HEXAKT nur, soweit dies vereinbart ist. Maßgeblich ist der bei Übergabe dokumentierte Stand. Für spätere Veränderungen an bearbeitbaren Dateien ist verantwortlich, wer sie vornimmt.

(6) Urheber- und Verfasserangaben auf den Arbeitsergebnissen dürfen nicht entfernt werden.

(7) Die Arbeitsergebnisse sind für den Auftraggeber und den vereinbarten Verwendungszweck erstellt. Treffen Dritte auf ihrer Grundlage eigene Entscheidungen, zum Beispiel Erwerber, Banken oder Investoren, entstehen daraus keine vertraglichen Ansprüche dieser Dritten gegen HEXAKT. Das gilt nicht, soweit ihre Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags vereinbart ist oder sich aus dem bei Vertragsschluss erkennbaren Zweck der Leistung ergibt.

(8) Überlassene Originalunterlagen gibt HEXAKT nach Abschluss der Leistung zurück. HEXAKT bewahrt Arbeitsergebnisse und Projektdaten im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten auf. Eine weitergehende Archivierung schuldet HEXAKT nur, wenn sie vereinbart ist.

§ 18 Vertraulichkeit, Datenschutz und Referenzen
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(1) Die Parteien behandeln nicht offenkundige Informationen der anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrags. Das gilt nicht, soweit eine gesetzliche Pflicht oder eine behördliche oder gerichtliche Anordnung zur Offenlegung besteht. Die Weitergabe an zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater, Nachunternehmer und verbundene Unternehmen ist zulässig, soweit sie die Informationen für die Vertragsdurchführung benötigen.

(2) HEXAKT verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO und dem BDSG. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung von HEXAKT.

(3) Bei Ortsterminen erstellt HEXAKT Fotos, Scans und Messdaten des Objekts, soweit dies für die Leistung erforderlich ist. Dabei können auch persönliche Gegenstände und Wohnverhältnisse erfasst werden. HEXAKT verwendet diese Aufnahmen nur zur Leistungserbringung und Dokumentation. Der Auftraggeber informiert betroffene Nutzer und Mieter vorab.

(4) Verarbeitet HEXAKT personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, zum Beispiel Mieter- oder Nutzerdaten in HEXAKT-IMMO, schließen die Parteien eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Das gilt auch für private Vermieter.

(5) An verbundene Unternehmen, Nachunternehmer und technische Dienstleister gibt HEXAKT personenbezogene Daten nur auf einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage weiter. Setzt HEXAKT KI-gestützte Werkzeuge ein, werden personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen des Auftraggebers nicht zum Training von KI-Modellen Dritter verwendet.

(6) Gegenüber Verbrauchern nennt HEXAKT das Projekt nur mit vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz und veröffentlicht nur mit dieser Zustimmung Abbildungen des Objekts. Gegenüber Unternehmern darf HEXAKT Firma und allgemeine Projektbezeichnung als Referenz nennen, solange der Auftraggeber nicht widerspricht; Abbildungen und Projektdetails veröffentlicht HEXAKT nur mit Zustimmung.

§ 19 Digitale Angebote, Kundenportal und HEXAKT-IMMO
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(1) Für digitale Angebote von HEXAKT gelten vorrangig die jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen, ergänzend diese AGB.

(2) Der Auftraggeber hält seine Zugangsdaten geheim, schützt sie vor dem Zugriff Dritter und informiert HEXAKT unverzüglich bei Verdacht auf Missbrauch. Er sorgt dafür, dass die von ihm berechtigten Nutzer diese Regeln einhalten.

(3) Der Auftraggeber stellt nur Inhalte ein, zu deren Nutzung er berechtigt ist. Er nutzt die digitalen Angebote nicht rechtswidrig und nicht in einer Weise, die ihre Sicherheit oder ihren Betrieb beeinträchtigt. Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen kann HEXAKT den Zugang nach Abmahnung vorübergehend sperren, bei Gefahr im Verzug auch sofort. HEXAKT berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen des Auftraggebers.

(4) Ist keine Verfügbarkeit vereinbart, können Wartungsarbeiten, Sicherheitsmaßnahmen und Störungen außerhalb des Einflussbereichs von HEXAKT die digitalen Angebote vorübergehend einschränken. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt, bei Verbrauchern insbesondere nach §§ 327 ff. BGB.

(5) Auswertungen, Kennzahlen und Einschätzungen, die in den digitalen Angeboten als automatisiert oder KI-gestützt erzeugt gekennzeichnet sind, beruhen auf den eingegebenen und verfügbaren Daten. Sie dienen der Orientierung und ersetzen keine fachliche Prüfung im Einzelfall. Das gilt nicht, soweit HEXAKT sie als geprüftes Arbeitsergebnis einer beauftragten Leistung übergibt.

(6) Laufzeit und Kündigungsfristen entgeltlicher digitaler Angebote ergeben sich aus der jeweiligen Bestellung oder den besonderen Nutzungsbedingungen. Fehlt eine Regelung, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Der Auftraggeber kann ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen, HEXAKT mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, jeweils in Textform. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(7) Nach Vertragsende kann der Auftraggeber seine in den digitalen Angeboten gespeicherten Daten 30 Tage lang in einem gängigen Format exportieren oder herausverlangen. Danach löscht HEXAKT die Daten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

(8) Gegenüber Unternehmern kann HEXAKT die Bedingungen laufender digitaler Angebote für die Zukunft ändern, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage, an die Rechtsprechung oder an technische Gegebenheiten oder zur Schließung von Regelungslücken erforderlich ist. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung darf dadurch nicht zum Nachteil des Auftraggebers verschoben werden. HEXAKT teilt Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gelten die Änderungen als angenommen; darauf und auf das Widerspruchsrecht weist HEXAKT in der Mitteilung besonders hin. Widerspricht der Auftraggeber, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Gegenüber Verbrauchern werden Änderungen der Bedingungen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung wirksam. Änderungen des digitalen Angebots selbst richten sich nach den besonderen Nutzungsbedingungen, gegenüber Verbrauchern außerdem nach § 327r BGB.

§ 20 Widerrufsrecht für Verbraucher
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(1) Verbraucher haben ein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder als Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) geschlossen wird, zum Beispiel per E-Mail, Telefon oder Kundenportal. Die Einzelheiten enthält die Widerrufsbelehrung, die HEXAKT dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung gesondert zur Verfügung stellt: Anlage 1a bei Vertragsschluss über Website, Online-Shop oder Kundenportal, sonst Anlage 1b. Für den Widerruf kann der Verbraucher das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 verwenden.

(2) HEXAKT beginnt vor Ablauf der Widerrufsfrist nur dann mit der Leistung, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen übermittelt der Verbraucher dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger, zum Beispiel per E-Mail.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt nach § 356 BGB mit der vollständigen Erbringung der Leistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Leistung ausdrücklich zugestimmt hat, dass HEXAKT vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, diese Zustimmung bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch HEXAKT erlischt.

(4) Unternehmern steht kein Widerrufsrecht zu.

§ 21 Vertragsbeendigung
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(1) Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt. Dazu gehören insbesondere das Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung von Werkverträgen (§ 648 BGB), das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§§ 314, 648a BGB) und das Sonderkündigungsrecht bei Architekten- und Ingenieurverträgen (§ 650r BGB).

(2) Kündigungen bedürfen der Textform. Schreibt das Gesetz die Schriftform vor, gilt diese; das betrifft insbesondere die Kündigung von Architekten- und Ingenieurverträgen (§§ 650h, 650q BGB).

(3) Ein wichtiger Grund für HEXAKT kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit fälligen Zahlungen in Verzug bleibt oder eine erforderliche Mitwirkung trotz Fristsetzung mit Kündigungsandrohung unterlässt.

(4) Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen vergütet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften. Er erhält die bis dahin erstellten und vergüteten Arbeitsergebnisse im jeweiligen Bearbeitungsstand.

§ 22 Schlussbestimmungen
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(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Hat ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften dieses Staates anwendbar.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. HEXAKT darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) HEXAKT ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(4) Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).

Anlage 1a: Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss über Website, Online-Shop oder Kundenportal
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Diese Belehrung gilt für Verbraucher, die den Vertrag über die Website, den Online-Shop oder das Kundenportal von HEXAKT schließen.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (HEXAKT GmbH, Papenholzweg 8, 58642 Iserlohn, Telefon: +49 (0) 2374 5020 883, E-Mail: contact@hexakt.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.hexakt.de/service/wiederrufsformular ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Anlage 1b: Widerrufsbelehrung in allen übrigen Fällen
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Diese Belehrung gilt für Verbraucher, die den Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder auf anderem Weg im Fernabsatz schließen, zum Beispiel vor Ort, per E-Mail oder am Telefon.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (HEXAKT GmbH, Papenholzweg 8, 58642 Iserlohn, Telefon: +49 (0) 2374 5020 883, E-Mail: contact@hexakt.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Anlage 2: Muster-Widerrufsformular
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Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

- An HEXAKT GmbH, Papenholzweg 8, 58642 Iserlohn, E-Mail: contact@hexakt.de:

- Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
- Bestellt am (*)/erhalten am (*)
- Name des/der Verbraucher(s)
- Anschrift des/der Verbraucher(s)
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
- Datum

(*) Unzutreffendes streichen.